Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse bei denen eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich endende Erkrankung (z.B. Krebserkrankung, bösartiger Gehirntumor etc.) vorliegt, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung oder Medikation im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse nicht zur Verfügung steht, können ausnahmsweise eine Leistung außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2013, Az.: L 5 KR 102/13 B ER).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de AG Charlottenburg, Az.: 211 C 515/14, Urteil vom 23.11.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der […]