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Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung

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LG Leipzig – Az.: 1 S 312/16 – Urteil vom 23.06.2017
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 25.04.2016 (Az.: 163 C 8657/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.992,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 627,03 € seit 11.12.2012, aus 541,07 € seit 31.10.2013 und aus weiteren 824,10 € seit 16.01.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.627,61 € festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 25.04.2016 (Az.: 163 C 8657/15) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.627,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.413,45 € seit dem 11.12.2012, aus weiteren 1.673,12 € seit dem 31.10.2013 und aus 1.769,90 € seit dem 16.01.2015 zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 i.H.v. 1.992,20 € aus §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu. Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil den Nachforderungsbetrag aus den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen um 50 % der Hauswartkosten gekürzt hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die weiteren Kürzungen hat das Amtsgericht hingegen zu Recht vorgenommen. Im Einzelnen:

1.

Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes durch die Klägerin in Bezug auf die Hauswartkosten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 substantiiert dargelegt hat. Die Darlegungs- und[…]


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