Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch jedoch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes und kann daher auch später noch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 19.06.2012, Az.: 9 AZR 652/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az.: 3 U 97/00 Urteil vom 04.12.2000 Tenor In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 24: Februar 2000 verkündete Urteil der 1l. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird […]