BGH
Az: VI ZR 237/05
Urteil vom 04.07.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet, ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 ¤ zuzüglich 140,16 ¤ Mehrwertsteuer für „10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003“. Die Beklagte erstattete 342 ¤. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 ¤ und eine Tagespauschale von 46 ¤ ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere „Normaltarife“ im Gegensatz zu „Unfallersatztarifen“ existierten. Eine entsprechende Kenntnis des[…]