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Anforderungen an die Aufklärung bei einer Brust-OP

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 3 U 97/00
Urteil vom 04.12.2000

Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24: Februar 2000 verkündete Urteil der 1l. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich rechtlichen Kreditinstitutes erbringen können.

Tatbestand
Die am 3. März 1946 geborene Klägerin wurde am 3. Januar 1994 im Zentrum für Frauenheilkunde der Beklagten zu 1) aufgenommen: Am selben Tage führten der Beklagte zu 2), der dort als Oberarzt, tätig war, und die Zeugin Dr. X mit der Klägerin Aufklärungsgespräche. Am Folgetage nahm der Beklagte zu 2), wegen eines Karzinoms in der linken Brust eine Ablatio mit Lymphknotenentfernung vor. Er implantierte als Statthalterprothese eine Expander-Prothese mit Silikon, die mit einer Kochsalzlösung aufzufüllen war:
In der Folge entwickelte sich eine Kapselnekrose. Deshalb entfernte der Beklagte zu 4) im Krankenhaus der Beklagten zu 3), am 20. August 194 die Prothese und ersetzte sie durch ein endgültiges Silikonimplantat.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat beantragt,
1. die Beklagten zu 1)-4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesba[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/brustop.htm

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