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Ein Vermieter kann den Austausch beschädigter Namensschilder bzw. die Anbringung von neuen Namensschildern seiner Mieter nicht im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umlegen, da es sich bei diesen Kosten nicht um umlagefähige Betriebskosten handelt (AG Augsburg, Urteil vom 11.01.2012, Az:21 C4988/11).[…]