Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 4 Sa 56/13 – Urteil vom 22.07.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2013 – 5 Ca 253/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Gutschrift von abgezogenen Guthabenstunden auf dem klägerischen Arbeitszeitkonto.
Die Klägerin ist seit dem 06. September 2007 aufgrund Arbeitsvertrages vom 5. September 2007 (Anlage K1, Bl. 8ff d.A.) bei der Beklagten, einem Leiharbeitsunternehmen, als gewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. BZA Anwendung. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages beträgt die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit der Klägerin 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Klägerin erhält einen Stundenlohn in Höhe von 7,89 € brutto (§ 7 a) des Arbeitsvertrages. Dies ergibt ein verstetigtes Bruttomonatsgehalt von € 1.196,68 (vgl. § 13.1 MTV-BZA, § 7 b) des Arbeitsvertrages). Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages (der im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Regelung in § 4 des MTV-BZA ist) haben die Parteien von der im Manteltarifvertrag vorgesehenen Möglichkeit der Führung eines Arbeitszeitkontos Gebrauch gemacht.
In § 10 des Arbeitsvertrages heißt es:
„a) Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen.
b) …
c) Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des ANs und der tatsächlichen Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.
d) Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige, monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen, monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.
Das Arbeitszeitkonto darf max. 200 Plusstunden umfassen.
…
e) Das Arbeitszeitkonto ist nach 12 Monaten in der Gestalt auszugleichen, dass AN und AG eine Vereinbarung treffen mit dem Ziel innerhalb von 3 Monat[…]