OLG Oldenburg, Az.: 5 U 216/11, Urteil vom 21.05.2014
Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 11. Januar 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung am 22. März 2005 im Haus der Beklagten noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%. Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 20% und dem Streithelfer zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die im September 1996 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung in deren pädriatrisch-endokrinologischer Ambulanz auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 27. Dezember 2004 stellte die Klägerin sich auf Veranlassung ihres Hausarztes Dr. N … wegen des Verdachts auf Pubertas praecox und Minderwuchs bei dem Kinderarzt B … in P …. vor. In diesem Zeitpunkt war sie 123 cm groß und wog 29,5 kg. Der Kinderarzt B … überwies die Klägerin in die radiologische Praxis […]