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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benachteiligung des Schlusserben – durch Schenkungen

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 BFH
Az.: II R 40/ 98
Urteil vom 8. 8. 2000
Vorinstanz: FG Berlin

Leitsatz:
Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i. S. des § 2269 Abs. 1 BGB (sog. Berliner Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß §3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.
Normen:
ErbStG 1974 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 7; BGB § 1941 Abs. 2, § 2265, § 2269, § 2287

Gründe:
I. Durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute… (der Erblasser) vom 17. September 1970, durch das sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt hatten, wurde die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Nichte des Erblassers, zur Erbin des beiderseitigen Nachlasses nach dem Tode des Überlebenden (Schlusserbin) eingesetzt. Nach dem Tode seiner 1982 vorverstorbenen Ehefrau verschenkte der Erblasser sein eigenes und das durch den Erbanfall nach dem Tode seiner Frau auf ihn übergegangene Vermögen an Dritte (Beschenkte).
Am 12. Oktober 1993 verstarb der Erblasser. Die Klägerin machte als Erbin gegen die Beschenkten Ansprüche wegen der sie benachteiligenden Schenkungen des Erblassers entsprechend § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend. Am 27. September 1995 kam es zwischen der Klägerin und den Beschenkten zum Abschluss eines notariell beurkundeten Vergleichs. Hierin verpflichteten sich die Beschenkten, „zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Nachlass“ sowie „etwa weitergehender Ansprüche… gemäß §§ 2271, 2287, 2288 BGB“ an die Klägerin 450 000 DM zu zahlen.
Das damals örtlich zuständige Finanzamt setzte wegen des Erwerbs der Klägerin ausgehend von dem Vergleichsbetrag von 450 000 DM (abzüglich 10 000 DM Freibetrag und der Erwerbskosten von 20 700 DM) durch (Änderungs-)Bescheid vom 10. September 1996 Erbschaftsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 101 650 DM fest.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg[…]


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