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Die 2wöchige Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer/Paketbote/Zusteller einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache/Ware diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Käufer/Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält, mithin der Nachbar ihm die erworbene Sache/Ware übergibt (AG Winsen, Urteil vom 28.06.2012, Az: 22 C 1812/11).[…]