OLG Düsseldorf
Az: 2a Ss (OWi) 69/02
Beschluss vom 27.03.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen am 27. März 2002 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 28. November 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 80 DM festgesetzt und wegen der „äußerst hartnäckigen“ Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. März 2001 die B 70 in H.-B. in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl an der Stelle die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war.
Der Betroffene hatte sich – unwiderlegt – dahin eingelassen, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können, da er kurz zuvor einen Lkw überholt habe, der ihm die Sicht versperrt habe.
II.
1.
Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht tragen.
Der Betroffene hat zwar die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch objektiv pflichtwidrig gehandelt. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass er das Vorschriftzeichen in der konkreten Situation hat wahrnehmen und sich ordnungsgemäß hat verhalten können.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw – den er überholt habe – gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte Verkehrsschild wahrzunehmen. Gleichwohl hat es einen fahrlässigen Verstoß bejaht und dabei angenommen, vor Durchführung eines Überholvorganges müsse sich der Verkehrsteilnehmer hinreichend absichern, dass der Vorgang ohne Verletzung von Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Dazu […]