von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
1. Allgemein:
Das Gesetz definiert in den §§ 651a ff. BGB den Begriff „Pauschalreise“ nicht. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um mehrere Leistungen (mindestens 2 Leistungen z.B. Flug und Hotelunterkunft), die zu einer Einheit (Pauschalreise) und einem einheitlichen Preis zusammengefasst wurden. Der Reiseveranstalter ist derjenige, der die zusammengefassten Leistungen in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Meist bedient sich der Reiseveranstalter hierzu mehrerer Leistungsträger. Auch das jeweilige Reisebüro kann ein Reiseveranstalter sein, wenn es bestimmte Teilleistungen, die vorher nicht aufeinander abgestimmt waren, in eigener Verantwortung zusammenstellt. Vermittelt das Reisebüro hingegen lediglich die Leistungen eines Dritten, so ist dieser der Reiseveranstalter.
2. Reisevertrag:
Der Reisevertrag kommt wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich gegenüber dem Reisenden, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Reisende verpflichtet sich im Gegenzug, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden nach Vertragsschluss unverzüglich eine Reisebestätigung bzw. einen schriftlichen Reisevertrag zur Verfügung stellen.
3. Reisepreiserhöhung:
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nach Vertragsschluss lediglich erhöhen, wenn dies im Reisevertrag vereinbart war (z.B. wegen Erhöhung der Beförderungskosten, Hafen-/Flughafengebühren, Wechselkursänderungen). Reisepreiserhöhungen die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin gefordert werden sind nach § 651a Abs. 4 BGB unwirksam. Ab einer Reisepreiserhöhung von über 5 % oder bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Bei Absage der Reise durch den Reisev[…]