Sozialgericht Dortmund
Az.: S 34 RJ 296/04
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren hat.
Der im Jahre … geborene Kläger hat in … eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und ist als Laborant angelernt worden. Seit 1989 hat er in Deutschland Tätigkeiten als Staplerfahrer, Kranfahrer, Maschineneinrichter und Kaltumformer verrichtet. Nach einem Anerkenntnis der Beklagten in einem Vorprozess (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 13 RJ 178/99) absolvierte der Kläger vom 11.12.2000 bis zum 04.01.2002 zu Lasten der Beklagten eine Umschulung zum Qualitätsprüfer. Ab März 2002 war der Kläger als Güteprüfer und Kaltumformer tätig.
Am 29.10.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Arbeitsamt Iserlohn teilte am 05.11.2003 mit, qualifizierende berufliche Bildungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, Vermittlungsbemühungen seien eingeleitet. Die Beklagte beauftragte den Integrationsfachdienst der Märkischen Kliniken Lüdenscheid GmbH mit der Betreuung des Klägers, die vom 10.02.2004 bis 30.07.2004 erfolgte. In einem Beratungsgespräch vom 28.07.2004 machte der Kläger deutlich, dass er an weiteren Vermittlungshilfen nicht interessiert sei, sondern eine Umschulung zum Ergotherapeuten wünsche.
Mit Bescheid vom 26.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung ab. Die derzeitige Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt lasse keine Erfolgsaussicht der vom Kläger angestrebten Umschulung erkennen. Die Vermittlungschancen für einen Berufsanfänger als Ergotherapeuten im Alter von fast 50 Jahren seien als sehr gering anzusehen. Angesichts der erfolgreich absolvierten Umschulung zum Qualitätsprüfer seien die bereits zugesagten Vermittlungshilfen zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes die geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit der am 01.12.2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, mit 48 Jahren noch nicht zum „alten Elsen“ zu gehören. Er könne durchaus noch zu[…]