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Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Berufsunfähigkeitsvertrages oder Krankenversicherungsvertrages) komplexe Gesundheitsfragen so schnell durch einen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung durch den Versicherungsnehmer nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort durch den Versicherungsnehmer nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 7 U 157/11).[…]