Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter zurück, kann dieser nach § 546 a Abs. 1 BGB vom Mieter für die Dauer der Mietwohnungsvorenthaltung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Mietsache bereits dann im Sinne von § 546 a BGB „vorenthalten“, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters scheidet jedoch aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az: I-10 U 26/11, 10 U 26/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Maklerhaftung bei Verschleierung von Grundstücksgrenzen: Ein Fall von Schadensersatz und Verantwortung Im Fokus des Urteils des LG Lübeck (Aktenzeichen: 10 O 315/21) steht die Frage der Haftung eines Immobilienmaklers gegenüber dem Käufer eines Grundstücks. Im speziellen Fall hatte der Makler, der für die Beklagte tätig war, in einem Exposé die […]