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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderstreifenbenutzung und Rotlichtverstoß

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Kammergericht Berlin
Az: 3 Ws (B) 138/10 – 2 Ss 41/10
Beschluss vom 21.05.2010

In der Bußgeldsache gegen hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 21. Mai 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Oktober 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen am 29. Oktober 2009 wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, dessen Wirksamwerden sich nach § 25 Abs. 2a StVG richtet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches (vorläufig) Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht ausgeführt und die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt, gelten nicht diese, sondern die Lichtzeichen, die für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind. Die Lichtzeichen eines Sonderfahrstreifens sind bestimmten Fahrzeugen, beispielsweise Linienbussen oder Taxen, zugeordnet, sofern sie den Sonderfahrstreifen benutzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO). Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser […]


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