Maklerhaftung bei Verschleierung von Grundstücksgrenzen: Ein Fall von Schadensersatz und Verantwortung
Im Fokus des Urteils des LG Lübeck (Aktenzeichen: 10 O 315/21) steht die Frage der Haftung eines Immobilienmaklers gegenüber dem Käufer eines Grundstücks. Im speziellen Fall hatte der Makler, der für die Beklagte tätig war, in einem Exposé die Grundstücksgrenzen so modifiziert, dass ein bereits existierender Überbau auf dem Grundstück nicht mehr erkennbar war. Dies führte dazu, dass die Kläger das Grundstück in Unkenntnis dieses Überbaus erwarben und später Schadensersatz forderten. Das Kernproblem liegt in der Informationspflicht des Maklers und der Frage, inwieweit dieser für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Exposé gemachten Angaben haftet.
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Die Manipulation der Grundstücksgrenzen im Exposé
Der Makler hatte in einem dem Exposé beigefügten Katasterauszug die Grundstücksgrenzen durch eine rote Umrandung so bearbeitet, dass ein ursprünglich deutlich sichtbarer Überbau nicht mehr zu erkennen war. Dieser Überbau war im Liegenschaftskataster dokumentiert und betraf die Grenzwand eines Doppelhauses, das nicht exakt auf der Grundstücksgrenze, sondern etwa 0,9 Meter parallel dazu auf dem zum Verkauf stehenden Grundstück lag. Die rote Linie im Exposé überdeckte die ursprüngliche schwarze Linie, die die tatsächliche Grundstücksgrenze markierte, und führte so zur Irreführung der Käufer.
Die Rolle des Maklers und die Informationspflicht
Der Makler, ein Mitarbeiter der Beklagten, führte mit den Klägern zwei Besichtigungstermine durch und übermittelte ihnen das manipulierte Exposé. Obwohl die Kläger den Makler auf die auffällige Schmälerung eines Kfz-Abstellplatzes ansprachen, klärte dieser sie nicht über den Überbau auf. Auch in den Kaufgesprächen und in einer E-Mail, die eine Bestätigung über die Lastenfreiheit des Grundstücks enthielt, erfolgte keine Aufklärung über den Überbau.
Die Entdeckung des Überbaus und die Forderung nach Schadensersatz
Die Kläger wurden erst durch ein Schreiben der Stadt über die tatsächlichen Gegebenheiten informiert. Sie ließen das Grundstück neu vermessen und forderten daraufhin Schadensersatz von der Beklagten. Die Beklagte wies die Forderung zurück, woraufhin die Kläger Klage einreichten.
Das Urteil: Haftung und Schadensersatz
Das Gericht verurteilte die Bek[…]