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Lieferung und Einbau serienmäßig hergestellte Einbauküche – Kaufrecht

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LG Flensburg – Az.: 2 O 354/17 – Urteil vom 23.03.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.258,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Verzugsschaden in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 12.258,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Pauschalschadensersatz (gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen) aufgrund der Erfüllungsverweigerung des Beklagten im Zusammenhang mit einer Küchenbestellung aus dem Jahr 2014.

Die Klägerin betreibt ein Küchenstudio in K. Der Beklagte betreute im Jahr 2014 ein privates Bauvorhaben in der Xstraße in H. Er plante die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Als es an die Küchenplanung ging, benötigte der Beklagte einen Küchenplan, um den Verlauf der Leitungen im Rohbau bereits verbindlich bestimmen zu können.

Der Beklagte bestellte daraufhin bei der Klägerin mit Datum vom 29.4.2014 zwei Küchen und zwei Hauswirtschaftsräume (nachfolgend zur Vereinfachung: „Küchen“) zum Preis von insgesamt € 40.860,06. Dazu besuchte er am 29.4.2014 die Ausstellungsräume der Klägerin und stellte die zu bestellenden Küchen bzw. Hauswirtschaftsräume mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen N., zusammen. Sie suchten bereits Materialien aus und planten Details der Ausstattung (etwa Anzahl und Form der Schränke). Mündlich verabredete der Beklagte mit dem Mitarbeiter Herrn N., dass er (der Beklagte) sich telefonisch melden würde, sobald der Rohbau weit genug fortgeschritten ist, um die genauen Maße für die Küchen/Hauswirtschaftsräume nehmen zu können. Anschließend unterzeichnete der Beklagte die als Anlage K 1 (Bl…d.A.) vorgelegten Auftragsbestätigungen. In diesen hielten die beiden das[…]


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