OLG Koblenz – Az.: 5 U 851/13 – Urteil vom 27.11.2013
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.05.2013 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerinnen als Einzelgläubiger jeweils 9.324,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 sowie als Gesamtgläubiger weitere 833,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.08.2012 zu zahlen.
Insoweit wird dem Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 13.08.2011 verstorbenen Egon G. vorbehalten.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerinnen jeweils 1/40 und der Beklagte 19/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. sowie der Beklagte streiten über den Nachlass des gemeinsamen Vaters Egon G., der am 13.08.2011 verstarb. Egon G. hatte am 3.07.1998 – in insoweit autorisierter Änderung eines am 12.03.1984 mit seiner damaligen Ehefrau errichteten Berliner Testaments – seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Dem Beklagten wandte er „im Voraus und ohne Anrechnung auf das Erbrecht“ sein Hausanwesen samt Mobiliar und seinen Pkw zu. Dafür sollte der Beklagte an seine Geschwister sechs Monate nach Eintritt des Erbfalls jeweils 15.000 DM zahlen. Der Umfang dieser Verpflichtung sollte sich nach Maßgabe des Lebenshaltungsindex verändern. In einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 15.03.2010 schränkte Egon G. die Berechtigung des Beklagten hinsichtlich des Hausinventars und des Fahrzeugs zu Gunsten einer seiner Töchter ein und begründete für seine Lebensgefährtin ein Wohnrecht an der Immobilie sowie deren Inventar.
Der Nachlass Egon G`s erschöpfte sich in den vorgenannten Dingen und in einem Sparguthaben, das die Klägerinnen mit 2.040,19 € beziffert haben. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie davon jeweils 1/5 für sich reklamiert und den Beklagten außerdem – gestützt auf die testamentarische Regelung vom 3.07.1998, die als Aussetzung von Vermächtnissen zu ihren Gunsten zu begreifen sei – in Umrechnung und Anpassung des dort genannten Betrags von 15.000 DM jeweils auf 9.324,43 € in Anspruch genommen. Darüber hinaus haben sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 833,88 € eingefordert.
Der Beklagte hat eingewandt, dass Egon G. am 3.07.1998 lediglich eine Teilungsanordnung g[…]