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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diebstahlskündigung – Information des Betriebsrats

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 2 Sa 305/11
Urteil vom 10.01.2012

In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2012 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.06.2011 – 4 Ca 284 b/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um zwei fristlose und zwei hilfsweise ordentliche Kündigungen der Klägerin.
Die Klägerin jetzt 41 Jahre alt. Sie ist seit 01.04.1999 als Reinigungskraft/Aufsicht im Stadtbad beschäftigt. Sie ist verheiratet, jedoch getrennt lebend und einem eigenen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Darüber hinaus gibt sie an, sie habe das Kind ihrer im letzten Jahr verstorbenen Schwester in ihren Haushalt zur Pflege aufgenommen. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich 2.900,00 EUR brutto. Sie ist behindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30. Der Gleichstellungsantrag vom 20.01.2011 ist mit Bescheid vom 23.06.2011 (Bl. 95) zurückgewiesen worden.
Die Klägerin erhielt im Mai 2009 eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung bei dem zuständigen Schichtführer. Am 17.08.2010 wurde sie wegen Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung (Bl. 33 d.A.) und am 07.01.2011 wegen Führens eines privaten Telefongespräches während der Arbeitszeit ohne Kennzeichnung des Gespräches als „privat“ (Bl. 31/32 d.A.) ermahnt. Unstreitig hat deswegen ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Betriebsleiter Herrn K. und dem Betriebsrat stattgefunden, in dem der Klägerin u.a. nahegelegt wurde, sich eine andere Stelle zu suchen.
Seit dem 20.01.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 04.02.2011 erschien sie zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr im Stadtbad und durchsuchte das Fundsachenregal nach einem Tauchring. Strittig ist, ob es sich um den – namentlich gekennzeichneten – Tauchring des Sohnes der Klägerin oder um irg[…]


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