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Eltern geschlagen und beleidigt: Pflichtteilsentziehung möglich

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OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 61/15

Urteil vom 05.10.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 176/13 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach dem am 18.08.2009 verstorbenen Erblasser H. W., dem Großvater des Beklagten, geltend. Ob die Klägerin personenidentisch ist mit der Mutter des Beklagten und Tochter des Erblassers, ist streitig.

Die Mutter des Beklagten war in erster Ehe mit dem Vater des Beklagten, dem Zeugen K. W. E., verheiratet. Die Eheleute hatten drei Kinder. Nachdem die Mutter des Beklagten im Jahr 1995 eine außereheliche Beziehung mit dem früheren, aus S. stammenden Hausarzt der Familie eingegangen war, verließ sie im Jahr 1996 – der Beklagte, der älteste Sohn, war 12 Jahre alt – ihre Familie und konvertierte zum muslimischen Glauben. Lediglich den damals achtjährigen Sohn M. hatte sie zunächst mitgenommen, einige Monate später aber wieder zum Zeugen E. zurückgebracht.

Am 28.04.1996 begab sie sich noch einmal in die eheliche Wohnung, um Kleider und andere Gegenstände abzuholen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Erblasser. Die Einzelheiten des Ablaufs sind streitig.

In einem vor dem Notar Dr. M. K. in T. am 24.04.2002 errichteten Testament bestimmte der Erblasser den Beklagten zu seinem alleinigen Erben, setzte für seine Tochter M. P. und deren Kinder sowie die Kinder seiner Tochter C. W. aus deren Ehe mit dem Zeugen E. Vermächtnisse aus und verfügte unter § 6 („Pflichtteilsentziehung“):

„Ich entziehe meiner vorgenannten Tochter C. den Pflichtteil und zwar aus folgenden Gründen:

Meine Tochter C. hat mich Ende April 1996 am T[…]


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