Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte über deren Arbeitgeber nachfolgende Äußerungen auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht: „Hab gerade mein …..-Schwein auf ……… getauft“ (Vornamen der Arbeitgeber)….. „Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“. Ferner veröffentlichte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Symbol des Arbeitgebers dargestellt ist. Neben dem Piktogramm befand sich die Anmerkung „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Facebook-Seite des Ehemannes der Arbeitnehmerin war für 155 „Freunde“, u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden des Arbeitgebers, einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Arbeitnehmerin. Als der Arbeitgeber Kenntnis hiervon erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht sah die ausgesprochenen Kündigungen als unwirksam an, da die Arbeitnehmerin 25 Jahre lang beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber gearbeitet hatte. Ferner konnte man der Arbeitnehmerin nicht nachweisen, ob sie selbst den „gefällt mir“-Button selbst gedrückt hatte, da ihr Ehemann ebenfalls Zugang zu dem Facebook-Account hatte (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11).[…]
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