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Verkehrsunfall – Radfahrerkollision mit links abbiegendem Fahrzeug

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AG Hamburg – Az.: 16 C 35/14 – Urteil vom 10.03.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 32,00 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,67, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.08.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.05.2013 an der Kreuzung Oberstraße/Parkallee in Hamburg nach einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf EUR 1.970,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Hamburg.

Am 2.05.2013 kam es abends gegen 19.55 Uhr an der Kreuzung Oberstraße/Parkallee zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger, der auf einem Fahrrad die Fußgängerfurt der Hochallee von Osten kommend überquerte, und die Beklagte zu 2), die mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW aus westlicher Richtung kommend von der Oberstraße nach links in die Hochallee einbog, beteiligt waren. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Durch die Kollision stürzte der Kläger auf die Straße und wurde verletzt. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht, wo eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculaschaftfraktur am linken Oberkörper, eine Schädelprellung sowie eine beidseitige Unterschenkelprellung diagnostiziert wurden. Die Behandlung und Operation erfolgte stationär vom 7. bis zum 11.05.2013. Im Rahmen der Nachbehandlung wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 22.-26.05.2013 ausgestellt, vom 2.05.2013 bis zum 19.07.2013 lag eine MdE von 100 % vor.

Bei dem Unfall wurden das Fahrrad des Klägers und dessen Rucksack so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten die Kost[…]


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