Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az: VIII ZR 220/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Frankfurt – Az.: 20 W 301/18 – Beschluss vom 08.12.2022 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 für die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.042.311,30 EUR festgesetzt. […]