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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisneuerteilung nach strafgerichtlichem Entzug wegen Trunkenheit im Verkehr

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VG München – Az.: M 6 K 17.3175 – Urteil vom 11.07.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 wurde dem Kläger unter Anordnung einer Sperrfrist von 7 Monaten für die Wiedererteilung seine Fahrerlaubnis entzogen. Er hatte am …. September 2013 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,41 ‰ geführt; es kam zum Unfall. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Kläger mit Strafbefehl vom 5. September 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei er am …. Dezember 2015 wiederum unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte (AAK 0.27 ‰).

Der Kläger stellte am …. November 2016 Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt Unterklassen, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten von ihm eine MPU forderte.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der … Begutachtungsstelle vom 3. Februar 2017 kommt zu einem negativen Ergebnis. Es beantwortet die behördliche Fragestellung dahin, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen, die das sicher Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 in Frage stellen würden, lägen nicht vor. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, die Angaben des Klägers zu seinen Konsummengen (2 Bier sollen zu 1,41 ‰ geführt haben) seien unrealistisch. Die Verantwortung für den Unfall schiebe er auf andere und sehe keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Geschehen und dem eigenen Alkoholkonsum. Er habe keinerlei Bewusstsein für die eigene Alkoholproblematik entwickelt, obwohl bereits eine hohe Trinkfestigkeit vor dem Hintergrund wiederholter hoher Konsummengen vorgelegen haben müsse. Trotzdem habe sich der Kläger noch fahrtüchtig gefühlt.

Die Behörde hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2017 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an, wozu sich dieser mit E-Mail ohne Unterschrift vom 24. Mai 2017 äußerte.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2017, dem Kläger zugestellt am 13. Juni 2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab und begründete dies im Wesentlichen mit dem negativen Gutachten.

Geg[…]


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