AG Marl – Az.: 24 C 32/22 – Urteil vom 18.07.2022
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.370,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückgriffsansprüche geltend, nachdem sie von der Deutschen Rentenversicherung auf Erstattung von eingegangenen Mietzinszahlungen in Anspruch genommen worden ist.
Die Mutter des Beklagten, pp., hatte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Wohnung im Hause pp. angemietet. Der monatliche Gesamtmietzins belief sich auf 500,34 Euro. In der Wohnung lebte auch der Beklagte, der nach einem Verlust seiner Arbeitsstelle Ende der 90er-Jahre keine eigenen Einkünfte hatte und auch keine Arbeits- bzw. Sozialhilfeleistungen bezog. Der Beklagte und dessen Mutter lebten vielmehr von deren Renteneinkünften, die die Deutsche Rentenversicherung, die F GmbH sowie der Q auf das Konto der Mutter des Beklagten zahlten. Von diesem Konto wurden im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens die Mietzinsen eingezogen. Der Beklagte besaß eine Kontovollmacht.
Die Mutter des Beklagten verstarb am 00.00.2018. Von ihrem Tod erzählte er niemandem und beschloss drei oder vier Tage später, diesen geheim zu halten, um weiterhin in den Genuss ihrer Rentenzahlungen zu gelangen. Er deponierte die Leiche in einem in dem Kinderzimmer der Wohnung stehenden Kühlschrank, wofür er diese unter Alkoholeinfluss teilweise zerstückelte. Bis zur Entdeckung der Tat durch einen von einem besorgten Nachbarn veranlassten behördlichen Einsatz am 10.07.2019 zahlte die Deutsche Rentenversicherung vom 01.05.2018 bis zum 31.07.2019 auf das Konto der Mutter 17.083,86 Euro, die F GmbH aus der betrieblichen Altersversorgung 4.326,41 Euro sowie der Q 153,07 Euro.
Die Klägerin buchte von Mai 2018 bis Juli 2019 im SEPA-Lastschriftverfahren von dem Konto Beträge in Höhe von insgesamt 7.370,83 Euro ab.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 30.10.2020 wegen Betrugs zu Lasten der Rentenversicherung und Störung der Totenruhe zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Die Deutsche Rentenversicherung verlangte sodann im November 2021 von der Vermieterin die Rückzahlung der im Zeitraum von Mai 2018 bis Juli 2019 geleisteten Mietzinszahlungen in Höhe von 7.370,83 Euro nach § 1[…]