OLG Frankfurt – Az.: 20 W 301/18 – Beschluss vom 08.12.2022
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 für die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.042.311,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A war am XX.XX.1986 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ging als einziges Kind aus dieser Ehe hervor. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.
Der Ehemann der Erblasserin hatte diese in einem eigenhändigen einseitigen Testament vom 27.02.1984 (Bl. 11 d. A.) als Alleinerbin eingesetzt. Er hatte in jenem Testament auch Ausführungen dahingehend gemacht, dass der Beteiligte zu 2, sollte dieser auf seinen Pflichtteil bestehen, auf diesen beschränkt bleiben sollte. Wegen dessen Einzelheiten wird auf das Testament des Ehemanns der Erblasserin verwiesen. Der Beteiligte zu 2 hat nach dem Tod seines Vaters den Pflichtteil nach diesem nicht verlangt.
Die Erblasserin errichtete unter dem 06.05.2015 ein von dem Nachlassgericht am 21.03.2017 eröffnetes eigenhändiges Testament (Bl. 54 ff. d. A.). Einleitend hob sie etwaige vorherige letztwillige Verfügungen auf. Sie setzte den Beteiligten zu 3, einen als eingetragener Verein verfassten Bezirkswohlfahrtsverband (Name des Verbandes von der Redaktion geändert), zu ihrem Alleinerben ein. Sie machte diesem die Errichtung einer unselbständigen Stiftung zur Auflage. Sie nahm insoweit Bezug auf eine – von ihr ebenfalls eigenhändig niedergeschriebene – Stiftungssatzung vom 02.02.2015 (Bl. 38 ff. d. A.). Sie setzte zugunsten des Beteiligten zu 2 ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils aus. Sie führte aus, dass dies auch der Wunsch ihres verstorbenen Mannes gewesen sei. Sie untersagte den Verkauf eines Wohnhauses in der B-Straße … in Stadt1 an den Beteiligten zu 2 oder dessen Erben. Sie verwies darauf, dass sie dem Beteiligten zu 1 im Hinblick auf den Verkauf des Hauses (ansonsten) freie Hand gelassen habe, und auf ein besonderes Schriftstück, das dieser habe. Sie machte Ausführungen im Einzelnen dazu, dass ihre Schwiegertochter, die Ehefrau des Beteiligten zu 2, in keiner Weise mit ihrem Nachlass befasst werden dürfe. Sie setzte zwei weitere Vermächtnisse in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR aus. Sie ernannte den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker. Sie verfügte weiter, dass Kosten und Gebühren der Testamentsvollstreckung der Bet[…]