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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaftpflichtversicherung und Sexspiele

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Oberlandesgericht Hamm
Az: I-20 U 10/11
Beschluss vom 27.04.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (AH 501 – 02.99) der Beklagten zugrunde liegen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach u.a. „Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben“ (§ 4 Ziff. II. Nr. 1 AHB) sowie „Gefahren … einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ (Buchstabe A. Ziff. I. der o.g. besonderen Bedingungen).
Am Abend des 27.02.2009 hielten sich der Kläger, die später Geschädigte … sowie eine weitere Person in der Wohnung des Klägers in … auf. Bereits in der Vergangenheit war es zwischen dem Kläger und der Geschädigten wiederholt zu sexuell motivierten, der Geschädigten (nach der Behauptung des Klägers: leichte) Schmerzen bereitenden „Spielchen“ (so die Wortwahl des Klägers) gekommen. Im Verlauf des Abends legte sich die Geschädigte einen Gürtel um den Hals, was der Kläger, da es in der Vergangenheit schon häufiger zu ähnlichen Situationen gekommen war, als Aufforderung dazu verstand, den Gürtel leicht zuzuziehen. Alsdann lockerte er den Gürtel etwas und wandte sich zunächst von der Geschädigten ab, die sich daraufhin auf die Couch setzte. Etwa 5 Minuten später ging der Kläger erneut auf die Geschädigte zu und zog sie – sinngemäß begleitet von den Worten „Auf die Knie, Sklavin“ – am Gürtel zu Boden und führte sie wie einen Hund hinter sich her durch das Wohnzimmer. Nach einigen Metern brach die Geschädigte – kurz vor der Schlafzimmertür – zusammen. Der Kläger zog dann – offenbar um sie zum Fortkommen zu bewegen – noch einmal am Gürtel, lockerte ihn aber sofort, als er realisierte, dass die Geschädigte bewusstlos war. Nachdem der Gürtel gelockert war, kam die Geschädigte (wohl) kurz darauf wieder zu Bewusstsein.
Die Geschädigte befand sich in der Zeit vom 28.02.2009 bis zum 06.03.2009 in stationär[…]


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