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WEG – Erneuerung Wohnungseingangstür bei Zerstörung durch Mieter

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LG Dortmund – Az.: 1 S 473/16 – Urteil vom 11.04.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 28.11.2016 – Az.: 16 C 10/16 – abgeändert:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.02.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße, C zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten sind verpflichtet, der Erneuerung der Wohnungseingangstür der im Sondereigentum der Kläger stehenden Wohnung Nr. 5, K-Straße in C zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens, § 97 Abs. 2 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 2; 313 a ZPO i.V.m. 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist nunmehr, nachdem eine vollständige Eigentümerliste zur Akte gereicht worden ist, zulässig. Die Nachholung der Einreichung der Eigentümerliste ist bis zum Abschluss der Berufungsinstanz möglich (vgl. BGH, V ZR 99/10). Da die Eigentümerliste jedoch erst in der II. Instanz nachgereicht worden ist, rechtfertigt sich hieraus die Kostenquote nach § 97 Abs. 2 ZPO.

2.

Die gegen den Beschluss zu TOP 8 aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.02.2016 innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 WEG erhobene Beschlussanfechtungsklage ist begründet.

a)

Der Beschluss vom 19.02.2016 zu Top 8 „Die Wohnungseingangstür soll im jetzigen Zustand beibehalten werden“, der zugleich auch eine Negativkomponente dahingehend enthält, dass die Wohnungseingangstür der Wohnung Nr. 5 nicht erneuert wird, entspricht – unabhängig von einer Erklärung zur Kostenübernahme – nicht ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG.

Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass sie genauso behandelt werden, wie andere Eigentümer. Insoweit haben die Kläger einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Wohnungseingangstür, bei der es sich – im Übrigen unstreitig – zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt, ersetzt wird.


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