OLG Dresden, Az.: 17 W 1341/14, Beschluss vom 12.01.2015
Dem Beteiligten zu 3 wird zur Einlegung und Durchführung der beabsichtigten Beschwerde gegen den auf den 06.11.2014 datierten Beschluss des Nachlassrichters des Amtsgerichts Chemnitz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Der Erblasser verstarb am ….2013 im Alter von 58 Jahren. Er war seit September 2005 in zweiter oder dritter, jedenfalls letzter Ehe mit der gleich alten Beteiligten zu 1 verheiratet. Seine beiden einzigen Kinder sind die aus der ersten Ehe hervorgegangenen Beteiligten zu 2 und 3. Mit gemeinschaftlichem, von der Erstbeteiligten eigenhändig ge- und unterschriebenem sowie vom Erblasser unterzeichneten Testament vom 09.02.2012 setzten sich die Eheleute „gegenseitig als Erben ein, so das der letztlebende über alles frei verfügen kann“; weitere Regelungen enthält das Testament nicht. Auf der Grundlage dieses Testaments hat das Nachlassgericht der Beteiligten zu 1 im August 2013 antragsgemäß einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein erteilt. Mit Anwaltsschrift vom 30.04.2014 haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Einziehung des Erbscheins angeregt, weil ihr Vater Analphabet gewesen sei und deshalb ein privatschriftliches Testament nicht wirksam habe errichten können. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 3 sowie nachfolgender Vernehmung der Zeugin G. A., der Schwester des Erblassers, und nochmaliger Vernehmung der Erstbeteiligten hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt. Innerhalb der Beschwerdefrist hat der Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht unter Übermittlung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde zu bewilligen. Die Beteiligte zu 1 hält den Antrag für unbegründet.
II.
Dem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Beteiligten zu 3 ist für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.
1. Zu Recht hat der Dritt[…]