Ein unerwarteter Sturz nach der Operation führt zu gravierenden Folgen
In einem Fall, der die Beteiligten und die Öffentlichkeit schockiert hat, ist ein Mann nach einer Routine-Knieoperation in einem Krankenhaus von seinem Bett gefallen und hat dabei schwere körperliche Schäden erlitten. Der Fall, der sich im Juli 2017 ereignete, wurde vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 4 O 152/19 verhandelt. Im Mittelpunkt der Klage stand die Frage, ob das Krankenhaus für die Folgen des Sturzes des Patienten haftbar gemacht werden kann.
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Unfall nach erfolgreicher Operation
Der Kläger, geboren 1950, hatte sich in das Katholische Krankenhaus G1 begeben, um eine geplante Arthroskopie des linken Kniegelenks durchführen zu lassen. Nachdem der Eingriff erfolgreich durchgeführt worden war, wurde der Patient zur Erholung in den Aufwachraum gebracht. Dort passierte das Unerwartete: Der Mann stürzte aus dem Bett und verletzte sich schwer.
Schwere Folgen eines Sturzes
Die Folgen des Sturzes waren gravierend. Der Kläger prallte mit dem Kopf auf den Boden, brach einen Zahn ab und erlitt eine schwere Prellung im Stirnbereich. In der Folge zeigte er eine Schwäche im linken Arm sowie Kribbeln in den übrigen Gliedmaßen. Die durchgeführte Diagnostik ergab eine Spinalkanalstenose sowie eine Rückenmarkprellung. Dies führte zu einer schlaffen Lähmung des linken Arms und ständigem Kribbeln in der rechten oberen Gliedmaße.
Langzeitfolgen und Behandlung
Die Verletzungen des Klägers waren so schwerwiegend, dass er in die Intensivstation verlegt werden musste. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus konnte die Gehfähigkeit des Klägers nicht wiederhergestellt werden. Er erlitt außerdem einen Harnwegsinfekt, und die Versuche, den Venenkatheter zu entfernen, scheiterten. Trotz intensiver Therapie verschlechterte sich der Zustand des Klägers weiterhin.
Verantwortung des Krankenhauses
Das Landgericht Dortmund stellte fest, dass das Krankenhaus die Verantwortung für die Folgen des Sturzes trägt. Laut dem Gericht ist die beklagte Einrichtung verpflichtet, dem Kläger alle künftigen materiellen und – soweit nicht vorhersehbar – immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf das Fehlverhalten des Krankenhauses zurückzuführen sind. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde jedoch noch nicht getroffen.
Das vorliegende Urteil