AG Miesbach – Az.: 31 OWi 53 Js 14001/14 – Urteil vom 08.07.2014
1. Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von 480,– € verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 46 OwiG
Gründe
I.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Hauptverhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts folgenden Sachverhalt ergeben:
Am 24.02.14 um 12:23 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW, VW, amtliches Kennzeichen: …, auf der Bundesstraße B xxx, in der Ortschaft B in Fahrtrichtung S. Bei einer innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr der Betroffene mindestens 81 km/h und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit um mindestens 31 km/h. Eine Messtoleranz von 3 km/h wurde dabei berücksichtigt.
Die Messung erfolgte mit einem Laser-Handmessgerät Riegl FG 21 P, Gerätenummer: S 2100151, Softwareversion 1.12, geeicht bis Ende 2014, also im standardisierten Messverfahren, mit anschließender Sofortanhaltung des Fahrzeugs.
Der Betroffene hätte den Verkehrsverstoß erkennen und vermeiden können.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollumfänglich geständigen Einlassung des Betroffenen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme des Messprotokolls und der Messanhörung.
Der Betroffene hatte bereits bei der Anhaltung vor Ort den Verkehrsverstoß zugegeben.
Er gab in der Hauptverhandlung an, dass sich die Messstelle in dem Bereich der Ortschaft Bayrischzell befunden habe, in welchem keine geschlossene Bebauung sich mehr befinde. Die Straße sei in diesem Bereich sehr breit und übersichtlich. Es sei der Bereich gewesen, nachdem die Staatsstraße Richtung Ö rechts abgezweigt war. In diesem Bereich sei die Straße breit und übersichtlich. Sie beschreibe dort fast einen 90° Winkel. Es befände sich in diesem Bereich weder rechts noch links eine Bebauung. Auf der rechten Seite sei ein Ski-Lift (Baby-Lift) mit zugehöriger Skipiste und einem zwischen Straße und Lift befindlichen, durch einen breiten Grünstreifen von der Straße abgegrenzten Parkplatz. Erst im weiteren Verlauf der Straße befänden sich wieder einzelne Häuser, die jedoch größtenteils von der Straße weit zurückgesetzt oder zum Straßenniveau tiefer liegend wären und nur vereinzelt stünden. Es e[…]