Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht
Stand: 01.01.2011
Vorbemerkung
Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.
Die Änderungen gegenüber 2010, die durch Unterstreichung gekennzeichnet sind, beruhen im Wesentlichen auf der mit sämtlichen Oberlandesgerichten abgestimmten Anpassung der Selbstbehalte und der pauschalen Bedarfssätze (Nr. 13.1.2, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 22 u. Nr. 23), die auch den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2011 entsprechen.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1.
Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.
1.2
Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards umzulegen; beim Ehe-gattenunterhalt gilt dies nicht, soweit der Abfindungsbetrag bereits güterrechtlich Berücksichtigung gefunden hat.
1.3
Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Ü[…]