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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsvollstrecker: Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruchs

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LG Hamburg, Az.: 318 O 35/13

Urteil vom 29.05.2013

Es wird festgestellt, dass die Vergütung der Beklagten für die Testamentsvollstreckung (H..-J.. O.., verstorben am …2011) den Betrag von € 14.919,43 nicht übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Feststellung bzgl. der Vergütung der Beklagten als Testamentsvollstreckerin.

Foto: D_Premium_shots/Bigstock

Die Beklagte ist Testamentsvollstreckerin nach dem am …2011 verstorbenen H..-J.. O.., dem Vater des Klägers. Dieser hatte ein notarielles Testament errichtet (Anlage K1), wonach der Kläger zur Hälfte als unbeschränkter Erbe eingesetzt worden ist. Hinsichtlich der weiteren Hälfte wurde die Beklagte als Vorerbin eingesetzt sowie der Kläger als Nacherbe.

Zum Nachlass gehören verschiedene Konten bei verschiedenen Banken; erheblich wertvolle Gegenstände sind im Nachlass nicht enthalten. Die Wohnung des Erblassers (B.. 4) wurde vom Kläger am 2. November 2011 gekündigt und zum 31. Januar 2012 zurückgegeben. Für die Entsorgung und Räumung der Wohnung sorgte – ohne Probleme – im Wesentlichen der Kläger.

Mit Schreiben vom 18. April 2012 erhielt der Kläger ein vorläufiges Nachlassverzeichnis, welches einen Brutto-Nachlass von € 414.428,73 ausweist. Die Beklagte brachte darin eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin von insgesamt € 32.549,29 in Ansatz (vgl. Anlage K2).

Der Kläger meint, dass er sich gegen die sog. Konstitutionsgebühr – 3% vom Brutto-Nachlass – nach der sog. Rheinischen Tabelle nicht wehren könne (€ 12.432,86). Allerdings sei der Ansatz hinsichtlich des Zuschlages wegen Veranlassung der Auflösung der Mietwohnung und Rückgabe an den Vermieter sowie der Auflösung der Bankkonten bei vier Instituten sowie der Sichtung der Sammlung von Münzen nicht zutreffend. Ein Ansatz von jeweils 6/10 des Grundbetrages, wie ihn die Beklagte für richtig halte und angesetzt habe, sei vorliegend nicht gerechtfertigt, weil es sich lediglich einen „einfachen Fall“ einer Testamentsvollst[…]


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