Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 222/05
Urteil vom 02.02.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. März 2005 – 11 Sa 665/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung der Beklagten.
Die 1950 geborene, geschiedene Klägerin stand seit 1. Oktober 2002 bei der Beklagten, einem Unternehmen des DB-Konzerns, als „Mitarbeiterin zur beruflichen Neuorientierung“ in einem Arbeitsverhältnis. Sie war zuvor seit 1969 bei der Reichsbahn bzw. bei anderen Unternehmen des DB-Konzerns beschäftigt. Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hatte sie das damals mit der DB Regio AG bestehende Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet. Aufgabe der Beklagten ist es, Mitarbeiter der ehemaligen Reichs- bzw. Bundesbahn, deren Arbeitsplätze weggefallen sind, auf einen Arbeitsplatz insbesondere im DB-Konzern zu vermitteln und sie hierfür entsprechend vorzubereiten bzw. umzuschulen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Vermittlung GmbH (TV) in der zur Zeit der Kündigung gültigen Fassung des 1. Änderungstarifvertrags DB Vermittlung vom 10. September 2002 Anwendung.
Nach § 19 Abs. 5 TV ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz aktiv zu unterstützen und in diesem Rahmen insbesondere eine Reihe von im TV näher konkretisierten Mitwirkungsmaßnahmen zu ergreifen. Nach § 22 Abs. 2 TV ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein zumutbares Angebot zu einer dauerhaften Beschäftigung in einem Unternehmen des DB-Konzerns anzunehmen. Eine Beschäftigung ist nach § 23 Abs. 1 für den Arbeitnehmer zumutbar, wenn er diese nach seiner Befähigung, Ausbildung und Eignung ausführen kann. Grundsätzlich sind dem Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 2 TV auch längere Wegezeiten, ein Wohnortwechsel und eine Beschäftigung unterhalb seines bisherigen Qualifikationsniveaus zuzumuten. Die Zumutbarkeit kann auch dadurch hergestellt werden, dass zum Ausgleich von Nachteilen Ausgleichszahlu[…]