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Erbschaftssteuer – Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft

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FG München
Az: 4 K 2156/05
Urteil vom 21.06.2006

In der Streitsache wegen Erbschaftsteuer hat der 4. Senat des Finanzgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erfüllt sind.

Mit Vertrag vom 28.10.1994 hatten die in Gütergemeinschaft lebenden Eltern der am 16.7.2003 verstorbenen Erblasserin ein bebautes Grundstück überlassen. Nach dem Tode der Erblasserin wären deren gesetzliche Erben ihre Schwester (die Klägerin) und ihr Vater zu je ½ gewesen, da die Mutter vorverstorben war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch die Klägerin wurde der Vater der Klägerin und der Erblasserin Alleinerbe.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 10.11.2004 (Bl. 74 Finanzamts-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) gegen den Vater der Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 5.890 € fest. Hierbei gewährte das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nur hinsichtlich der hälfte des Wertes des am 28.10.1994 auf die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes, nicht jedoch hinsichtlich der Hälfte, die die Erblasserin von ihrer Mutter erhalten hatte.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin als Alleinerbin ihres am 18.11.2004 verstorbenen Vaters geltend, die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG sei für den gesamten auf ihren Vater zurückgefallenen Grundbesitz zu gewähren. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 (Bl. 127 Finanzamts-Akte) wird Bezug genommen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass das Vorversterben der Mutter der Erblasserin sich nicht nachteilig auswirken dürfe, weil dem Vater der Erblasserin nun das Gesamthandsvermögen zugefallen sei, dass er der Erblasserin vorher in vollem Umfang zugewendet habe, zusammen mit der Mutter. Entgegen der Finanzamts-Auffassung sei nicht bloß ein ideeller Hälfteanteil der Mutter an den Vater der Erblasserin zurückgefallen. Das Vorversterben der Mutter sei deshalb unerheblich, zumal die Steuerbefreiung keinen unmittelbaren Rückfall an den Schenker voraussetze.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
4
unter Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids vom 10.11.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 die Erb[…]


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