Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur Zahlung verpflichtet.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LAG Hamm Az: 10 Sa 1456/09 Urteil vom 22.01.2010 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.10.2009 – 4 Ca 631/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche für den Zeitraum von […]