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Akteneinsichtsrecht Miterbe in Insolvenzakten eines weiteren Miterben

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 VA 9/21 – Beschluss vom 04.10.2021

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung v. 25.08.2021 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 09.08.2021, mit der ihm Akteneinsicht in die Gerichtsakten zum Az. 53 IN 428/18 versagt worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht in die Insolvenzakten des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat ihm unter dem 09.08.2021 die Akteneinsicht in die Akten zum Geschäftszeichen 53 IN 428/18 mit der Begründung versagt, dass der beteiligte Insolvenzverwalter einer Akteneinsicht des Antragstellers widersprochen und der Antragsteller im Übrigen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsichtnahme gem. § 299 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG vom 25.08.2021, beim Amtsgericht Potsdam eingegangen am selben Tag, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Akteneinsicht in die im Tenor näher bezeichneten Gerichtsakten zustehe, was im Einzelnen ausgeführt wird

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1) Der Antrag ist gem. § 23 ff. EGGVG zulässig.

a) Der Antrag richtet sich gegen einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG und ist daher statthaft. Nach dieser Vorschrift entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafrechtspflege getroffen werden. Rechtsprechungsakte der Gerichte stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass für diese der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet ist (Lückemann, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rn. 3; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 22.06.2018 – 2 VA 12/14, Rn. 26, juris). Bei der Entscheidung des Gerichtsvorstands über ein Akteneinsichtsgesuch gem. § 299 ZPO handelt es sich hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht um einen Rechtsprechungsakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt gem. § 23 Abs. […]


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