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Unfall durch Reifenplatzer nicht durch Vollkaskoversicherung gedeckt

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 20 U 83/13
Urteil vom 15.11.2013
 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung geltend, nachdem an dem im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Pkw Porsche ######## am 27.06.2010 während einer Autobahnfahrt mit hoher Geschwindigkeit der linke hintere Reifen platzte und an dem Fahrzeug massive Schäden entstanden.

Der Ehemann der Klägerin, Herr Q, befuhr am 27.06.2010 mit der Klägerin als Beifahrerin mit dem versicherten Fahrzeug die BAB 31 in Fahrtrichtung Bottrop mit sehr hoher Geschwindigkeit. In der Nähe von Lingen platzte der hintere linke Reifen des Pkw, der ein Herstellungsdatum der Streithelferin aus der 50. Kalenderwoche des Jahres 2000 trägt. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 43.700 km. Die Beklagte ersetzte nach Einholung von Gutachten Schäden, die durch das Aufsetzen des Fahrzeuges nach dem Platzen des Reifens entstanden waren. Sie lehnte jedoch die Regulierung solcher Schäden ab, die vor dem Aufsetzen durch Teile des beschädigten Reifens entstanden waren.

Die Klägerin hat behauptet, zu dem Schaden sei es gekommen, als die Insassen plötzlich einen Schlag verspürt und Sekundenbruchteile später durch ein heftiges Geräusch erschreckt worden seien. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ein Reifen ohne äußere Ursache platze. Wegen der hohen Geschwindigkeit sei das Platzen schon durch ein Schlagloch oder andere Hindernisse wie eine kleine Schraube oder andere Fremdkörper erklärlich. Das Alter der Reifen sei irrelevant gewesen. Ihr Ehemann habe vor der Fahrt noch den Luftdruck der Reifen kontrolliert. Jedenfalls seien sämtliche Schäden durch das Aufsetzen des Fahrzeuges auf dem Boden entstanden.

Die Klägerin hat einen ursprünglichen Feststellungsantrag bzgl. der Verpflichtung zur Erstattung von Mehrwertsteuer für erledigt erklärt und im Übrigen erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an sie 19.789,34 € sowie weitere 380,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu zahlen abzüglich eines am 11.02.2011[…]


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