Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbung über Presseerzeugnisse mit absoluten Personen der Zeitgeschichte

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 220/01
Verkündet am: 14.05.2002
Vorinstanzen: OLG München, LG München l

Leitsätze:
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München l vom 29. Juni 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Klägerin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Die Beklagte ist Herausgeberin der Bild-Zeitung. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe eines Bildnisses ihrer Mutter in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Die Beklagte druckte im Februar 1999 in einer herausnehmbaren Sonderbeilage der Bild-Zeitung unter der Überschrift „50 Jahre Deutschland“ Originalbelege und -bildnisse zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das Jahr 1960 wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer Abbildung über einen Besuch Marlene Dietrichs am 27. Mai 1960 in München berichtet. Am 15. Februar 1999 ließ die Bek[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv