BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 220/01
Verkündet am: 14.05.2002
Vorinstanzen: OLG München, LG München l
Leitsätze:
a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.
b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.
c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München l vom 29. Juni 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Klägerin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Die Beklagte ist Herausgeberin der Bild-Zeitung. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe eines Bildnisses ihrer Mutter in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Die Beklagte druckte im Februar 1999 in einer herausnehmbaren Sonderbeilage der Bild-Zeitung unter der Überschrift „50 Jahre Deutschland“ Originalbelege und -bildnisse zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das Jahr 1960 wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer Abbildung über einen Besuch Marlene Dietrichs am 27. Mai 1960 in München berichtet. Am 15. Februar 1999 ließ die Bek[…]