KG Berlin
Az: 8 U 58/12
Urteil vom 23.05.2013
Leitsatz (nicht amtlich): Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel: Kaufpreis / Restlaufleistung x gefahrene Kilometer = Nutzungswert zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschlieÃlich MWSt.). Auch beim Kauf eines sog. „jungen“ Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat. Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.02.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin -10 O 363/11- dahin abgeändert, dass die Beklagte über die Feststellung hinaus verurteilt wird, an den Kläger 5.904,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Mercedes-Benz C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen -… und der Fahrgestellnummer W … .
Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Im Ãbrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 68 % und der Kläger 32 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 81 % und der Kläger 19 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Ansprüche aus § 346 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.904,49 EUR zu.
I. Der Kläger berechnet in der Berufungsinstanz seine Forderung wie folgt:
Rückzahlungsanspruch gemäà §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB von (16.815,20 EUR gemäà rechtskrÃ[…]