OLG Köln – Az.: I-22 U 199/10 – Beschluss vom 22.08.2011 Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 05.11.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 155/08 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungs-begründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Das Landgericht hat die Klageabweisung entscheidend darauf gestützt, dass die vom Kläger als Folge des von ihm behaupteten Unfallgeschehens vom 17.01.2008 in K. geltend gemachten Fahrzeugschäden nach dem Gutachten des Sachverständigen N. zu einem erheblichen Teil nicht mit dem behaupteten Unfallverlauf in Übereinstimmung zu bringen sind. Ohne Aussicht auf Erfolg greift die Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.01.2010 (Bl. 134 ff. d.A.) u.a. dargelegt, dass die Schäden an der hinteren linken Seite des Fahrzeugs des Klägers nicht zu erklären, bzw. zum überwiegenden Teil nicht vereinbar sind und dies im Einzelnen erläutert. Vor allem seien massive Schäden an der linken Hinterradfelge mit Konturen des den Unfall verursachenden Busses nicht zu erklären. Diese – in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 näher erläuterten – Feststellungen sind auch für den technischen Laien anhand der vorgelegten Fotos ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Beschädigungen der hinteren Felge und die punktuellen Queranschlagspuren an der linken hinteren Tür, bei denen es sich nach der sachverständigen Erfahrung des Gutachters eindeutig um Spuren handelt, die durch einen Werkzeugeinsatz hinterlassen worden sind, zumal sie gegenläufig eingebracht sind. Er hat desweiteren erklärt, dass die Rissbildung am linken hinteren Radlauf mit dem vom Kläger geschilderten Anstreifen des Busses nicht erklärlich sind, und darauf hingewiesen, dass die parallelen, horizontal verlaufenden Streifen nicht von der Schadstelle weg-, sondern auf die Schadstelle zulaufen. Der Sachverständige hat sich in seiner Befragung weiter mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschädigungen durch Teile des Busses verursacht worden sein können, die im schriftlichen Gutachten nicht berücksichtigt worden waren. Er hat diese Frage mit Bestimmtheit verneint. Der Kläger hat Unrichtigkeiten des Gutachtens in keinem Punkt aufzeigen können. Dies gilt insbesondere für die – im Anschluss an das schriftliche Gutachten besonders monierte – Bewertung der Streifspuren am rechten Vorderwagen auf dem Lichtbild „1“ (Hülle Bl. 216). Der Sachverständige hat dazu in der mündlichen Anhörung unwidersprochen erklärt, es handele sich um Reibspuren aus mindestens drei Richtungen, die bei relativ hoher Geschwindigkeit entstanden sein müssten. Auch dies passe mit dem klägerseits geschilderten Unfallablauf – danach soll das Fahrzeug bei dem Anstoß gegen den Bordstein am rechten Fahrbahnrand geschoben worden sein – nicht zusammen….