Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

urlaubszweckwidrige Erwerbstätigkeit – Folgen?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 66/14
Urteil vom 23.05.2013

Anmerkung des Bearbeiters
Ein Arbeitnehmer möchte ein Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen und zur Konkurrenz wechseln. Für die letzten Wochen seiner Erwerbstätigkeit im Ursprungsunternehmen wird ihm Urlaub gewährt. In der Urlaubszeit arbeitet der Arbeitnehmer bereits für das Konkurrenzunternehmen.
Hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts oder entfällt der Anspruch durch die urlaubszweckwidrige Erwerbstätigkeit?

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – Az. 5 Ca 166/13 – vom 10. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über (Urlaubs-) Vergütung für Dezember 2012 in Höhe von 3.083,76 € brutto und Nutzungsentschädigung wegen vorzeitiger Rückgabe des Firmenfahrzeugs in Höhe von 250,00 € brutto sowie eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung.
Der 1954 geborene Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags seit dem 15. Oktober 2001 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter bei einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.076,72 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31. Dezember 2012. Seit dem 1. Januar 2013 ist der Kläger für einen ortsansässigen Konkurrenten der Beklagten, die Fa. Z. Y. tätig. In der bei der Beklagten geführten Urlaubsliste (Bl. 104 d. A.) ist für den Kläger im Zeitraum 14. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Urlaub vermerkt.
Dem Kläger stand ein von der Beklagten zur Verfügung gestellter Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses Firmenfahrzeug gab der Kläger vorzeitig zurück. Für den Monat Dezember 2012 leistete die Beklagte keine Zahlung an den Kläger.
Der Kläger hat – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – vorgetragen,
nach einer Erkrankung bis zum 7. November 2012 sei er zunächst zwei Tage (8. und 9. November 2012) von der Beklagten freigestellt gewesen. Ab dem 10. November 2012 habe er wieder gearbeitet. Er habe sodann ab dem 14. November […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv