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Arbeitsunfähigkeit – Beweisvereitelung – Schweigepflicht über den Tod hinaus

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 212/14 – Urteil vom 12.06.2014

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2013 – 19 Ca 14347/11 und 19 Ca 559/12 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 16.296,66 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des verstorbenen Bruders (nachfolgend: verstorbener Kläger) der Klägerin von August 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 16.236,66 EUR brutto nebst Zinsen aus einem mit dem Beklagten in jener Zeit bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der verstorbene Kläger war am …. 1950 geboren und stand vom 23. März 1987 bis zu seinem Tod in der Nacht vom 19. zum 20. März 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten als Psychologe mit einer monatlichen Bruttovergütung von 3.930,17 EUR bei 29 Wochenstunden (75% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Er war aufgrund körperlicher Einschränkungen (Koronardilatation, Stent, Bypass, künstliche Herzklappe, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Schlaf-Apnoe-Syndrom, Abnutzungserscheinungen der Brustwirbelsäule und einer Druckläsion des Nervus peronaeus) mit eine Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen „G“ für eine erhebliche Gehbehinderung schwerbehindert. In dem letzten Arbeitsvertrag des verstorbenen Klägers mit dem Beklagten vom 12. Juli 1990 haben diese in § 2 die Geltung des Tarifvertrages des Beklagten mit der ÖTV/DAG vom 13. Dezember 1982 und die ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Mittlerweile wurde der Tarifvertrag abgelöst durch den Tarifvertrag für die Beschäftigten des Annedore-Leber-Berufsbildungswerkes Berlin (TV ALBBW), der in § 2 Abs. 1 grundsätzlich regelt, dass für die Beschäftigten des Beklagten die für die Beschäftigten des Bundes abgeschlossenen Tarifverträge (u.a. TVöD-Bund) sowie die sie ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden.

Der verstorbene Kläger war zunächst vom 9. Mai 2011 bis 15. Juli 2011 arbeitsunfähig krank. Auf Anregung des Beklagten fanden in dieser Zeit – letztlich erfolglos – Gespräche über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien statt. Nach Ablauf seines zuvor bereits genehmigten Jahresurlaubs erschien der verstorbene Kläger am 1. August 2011 zur Arbeitsaufnahme beim Beklagten. Bereits zuvor hatte der Beklagte den verstorbenen Kläger mit Schr[…]


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