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Nutzungsausfall und Verdienstausfall für ein teilweise gewerblich genutztes Taxi

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KG Berlin, Az.: 22 U 1701/75

Urteil vom 18.12.1975
Tatbestand
Am 17. Mai 1974 gegen 17.20 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW Mercedes 230/8, polizeiliches Kennzeichen X, in B.-T. die dritte Fahrspur der D.-Straße in östlicher Richtung. In Höhe der für ihn von rechts einmündenden, durch die Verkehrszeichen 205 und 306 als wartepflichtig gekennzeichneten M.-Straße stieß er mit der Kraftdroschke (Mercedes 200 D/8, polizeiliches Kennzeichen Y) der Beklagten zu 1) zusammen, mit welcher der Beklagte zu 2) unter Ausnutzung einer Verkehrslücke in der zweiten Fahrspur aus der M.-Straße auf die D.-Straße gefahren war, um diese nach links abbiegend, weiter in westlicher Richtung zu befahren. Beide Kraftfahrzeuge wurden beschädigt.

Der Kläger verlangt vollen Ersatz seines Unfallschadens.

Er hat behauptet:

Der Beklagte zu 2) sei in die D.-Straße eingefahren, ohne vorher angehalten zu haben. Er habe lediglich nach rechts zu einer etwa 40 m östlich der Einmündung befindlichen Fußgängerampel geblickt und die von links in der dritten Spur herannahende Fahrzeugkolonne, in welcher er – der Kläger – als erster gefahren sei, nicht beachtet.

Der Kläger hat seinen Unfallschaden mit insgesamt 9.116,72 DM berechnet. Er hat unter Berücksichtigung einer vorprozessualen Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1) in Höhe von 6.000,– DM beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.116,72 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung (14. Dezember 1974) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Symbolfoto: Dagmar Breu/bigstock

Der Beklagte zu 2) habe zunächst in der M.-Straße angehalten. Nachdem ihm die Fahrerin des vor der Einmündung in der zweiten Fahrspur verkehrsbedingt haltenden Wagens ein Handzeichen gegeben habe, daß sie ihm das Einfahren gestatten werde, sei er, sich langsam vortastend, in die D.-Straße eingefahren. Als er die dritte Fahrspur erreicht habe, sei er von dem Kraftwagen des Klägers erfaßt worden, der mit überhöhter Geschwindigkeit von 65 – 75 km/h an der haltenden Kolonne vorbeigerast sei. Unter diesen Umständen seien die Ansprüche des […]


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