BGH
Az.: XII ZR 159/12
Beschluss vom 24.04.2013
Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.
Gründe
I.
Die Klägerin schloss am 8. Oktober 2008 mit dem Ehemann der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Strom an die in der damaligen Ehewohnung in E. gelegene Entnahmestelle. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann. Die Beklagte und ihr Ehemann trennten sich im November 2009, und zwar zunächst innerhalb der Wohnung. Am 25. Mai 2010 zog die Beklagte aus der vormaligen Ehewohnung aus.
Die Klägerin kündigte den Stromlieferungsvertrag am 14. September 2010 wegen Zahlungsrückstands und stellte anschließend eine Rechnung über ihre bis zur Kündigung erbrachten Stromlieferungen. Die Parteien streiten – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – noch darüber, ob die Beklagte auch für den Teil der im Übrigen unstreitigen Rechnung der Klägerin in Höhe von 397,60 € haftet, der den Zeitraum nach ihrem Auszug aus der vorma-1 ligen Ehewohnung am 25. Mai 2010 bis zur Vertragsbeendigung am 14. September 2010 erfasst. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin wurde die Beklagte durch das Landgericht zur Zahlung dieses weiteren Betrages von 397,60 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision.
II.
Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grun[…]