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Rechtsanwälte Kotz GbR

P-Konto – Pfändungsschutzkonto

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Jeder Kunde einer Bank kann von dieser ab dem 01.07.2010 verlangen, dass sein Girokonto als sog. „P-Konto“ geführt wird. Die P-Konten genießen einen Pfändungsschutz bis zum Pfändungsfreibetrag. Ist das Konto bereits gepfändet, kann der Bankkunde eine Umwandlung des Kontos in 4 Geschäftstagen verlangen. Der Grundpfändungsbetrag beträgt 985,15 Euro pro Monat und kann gemäß der Unterhaltsverpflichtungen des Kontoinhabers erhöht werden. Man darf jedoch nur immer ein P-Konto haben.[…]


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