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Vermögenssinteressen des Arbeitnehmers – Rücksichtnahme durch Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 811/06
Urteil vom 29.03.2007

1. In einem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. 2. Werden vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Fragen des Arbeitnehmers zu den Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels unrichtig beantwortet, kann dies zum Schadenersatz verpflichten. Dem geschädigten Arbeitnehmer kommt die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zu Gute. 3. Ein Schadenersatzanspruch scheidet aus, wenn die erteilte Auskunft in sich widersprüchlich ist, der Arbeitnehmer dies ohne Weiteres erkennen konnte und gleichwohl ohne weitere Rückfragen die einen Vermögensschaden herbeiführenden Dispositionen (hier: Lohnsteuerklassenwechsel mit der Folge eines geringeren Aufstockungsbetrages) trifft.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2006, Az.: 3 Ca 496/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Aufstockungsbeträge in der Höhe zu zahlen, die sich ergäbe, wenn der Kläger nicht Lohnsteuerklasse IV, sondern Lohnsteuerklasse III hätte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten (insbesondere) des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.7.2006, Az.: 2 Ca 496/06. Ergänzend ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens im Berufungsverfahren festzuhalten, dass dem Kläger unter dem 5.1.2004 die Lohnsteuerkarte 2004 rückübersandt wurde und von der zuständigen Stelle unter dem 8.1.2004 die Steuerklasse von III auf IV geändert wurde und zugleich von der Eintragung eines bislang eingetragenen Steuerfreibetrages in Höhe von 1.250 EUR abgesehen wurde. Unter dem 27.1.2004 wurde dem Kläger eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgehändigt, die zwar die Löschung des Freibetrages aufwies, nicht aber die geänderte Steuerklasse. Diese lautete vielmehr auf Steuerklasse III. Diese Ersatzlohnsteuerkarte übersandte der Kläger de[…]


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