AG Tiergarten – Az.: (297 OWi) 3012 Js-OWi 14109/18 (1708/18) – Urteil vom 16.04.2019
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Befahrens einer durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichneten Straßenfläche trotz Verkehrsverbots zu einer Geldbuße von 25,00 (fünfundzwanzig) Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist Berufskraftfahrer im Reisebussektor und erzielt nach eigenen Angaben ein geregeltes Einkommen. Der ihn betreffende Auszug aus dem Fahreignungsregister weist keine Eintragungen auf.
II.
Am 30.08.2018 gegen 7.55 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Kraftomnibus Mercedes der Fa. … mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen … die Knobelsdorffbrücke in 14059 Berlin aus Richtung Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) über die Königin-Elisabeth-Straße kommend. Dabei übersah er aus Unachtsamkeit die Zeichen 251 mit Zusatzzeichen „7,5 t“, die einmal als Vorankündigung auf einer Hinweistafel am rechten Fahrbahnrand der Königin-Elisabeth-Straße und außerdem als Verkehrszeichen direkt am Beginn der Knobelsdorffbrücke aufgestellt sind, sowie die am Beginn der Brücke auf einer gelben Linie auf der Fahrbahn angebrachten rot-weißen niedrigen Baken, obwohl er diese Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei aufmerksamer Fahrweise hätte erkennen können und müssen.
III.
Der Betroffene hat die festgestellte Fahrt mit dem Reisebus eingeräumt. Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Beschilderung aufgrund der dortigen Verkehrssituation nicht wahrgenommen und sich in erster Linie auf die Straße konzentriert. In seiner Eigenschaft als Berufskraftfahrer habe er die Strecke seit mehreren Jahren mit Reisebussen oft befahren. Er kenne die Fahrtstrecke gut, die Beschilderung sei für ihn jedoch neu und bis dahin nicht bekannt gewesen.
Die Einlassung des Betroffenen, soweit damit der Vorsatz bestritten wird, war nicht zu widerlegen.
Es ist gerichtsbekannt, dass die am Tatort vorhandene Beschilderung und Kennzeichnung mit den Verkehrseinrichtungen am 18.06.2018 erfolgte und bis dahin keine Gewichtsbeschränkung für das Überfahren der Brücke bestand. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass der Betroffene auf einer für ihn gewohnten Strecke die relativ kurzfristig vorgenommene Beschilderungsänderung nicht bemerkte und die Strecke so befuhr, wie er es gewohnt war. Da die ankündigende Hinweistafel nur einmal, nämlich hier am rechten Fahrbahnrand der Kön[…]