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Ein Telefon-/Internetanschlussinhaber haftet nach Ansicht des OLG Köln dafür, wenn andere Mitbewohner oder Kinder rechtswidrig Musikstücke im Internet etc. zum Download anbieten (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09). Ein erteiltes Verbot, keine Musikstücke aus dem Internet herunterzuladen oder Musikstücke zum Download anzubieten reicht nicht aus, wenn dieses Verbot z.B. gegenüber Kindern nicht überwacht wird. Nach Ansicht des OLG Köln haftet der Anschlussinhaber für alle Rechtsverletzungen, wenn der Verursacher nicht ermittelbar ist.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/musikdownloads-haftung-der-anschlussinhaber_439/